Statuten 

 Statuten Ornithologischer Verein Pfungen und Umgebung Gegründet am 05. Juni 1928

Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Ornithologischer Verein Pfungen und Umgebung" (nachfolgend OV), besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Pfungen. Der Verein kann sich allen kantonalen und eidgenössischen Dachverbänden anschliessen, die ihn in der Erreichung des Vereinszweckes zu unterstützen vermögen, behält sich aber dabei alle autonomen Selbstrechte vor. Er ist konfessionell wie politisch neutral.

Art. 2 Zweck Der Verein setzt sich ein für: • umfassenden Naturschutz • Natur- und umweltgerechtes Handeln • Den Schutz und die Pflege von bedrohten Tier- und Pflanzenarten • Den Erhalt und die Pflege und Verbesserung der Lebensgrundlagen von wildlebenden einheimischen Tieren und Pflanzen • Die Erhaltung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten • Bekämpfung von Neophyten und Neozoen • Förderung des Naturschutzver-ständnisses in der Bevölkerung • Förderung des Naturschutzverständnisses von Kindern und Jugendlichen

Art. 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:a. Aktivmitglied b. Aktivmitglied Familie c. Passivmitglied d. Gönner e. Bibermitglied f. Ehrenmitglied Über die Aufnahme von Mitgliedern a. bis c. beschliesst der Vorstand. Ablehnungen können ohne Grundangabe erfolgen. Gönnerinnen und Gönner zeigen ihre Zuneigung durch Bezahlung eines freiwilligen Beitrages. Als Bibermitglieder werden die Jungornithologen bezeichnet. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer dem Verein wertvolle Dienste geleistet hat oder sich um die Sache des Naturschutzes besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes in offener Abstimmung ernannt werden. Für Aktivmitglieder sind zwei Tage Fronarbeit pro Jahr obligatorisch. Beitrittserklärungen sind schriftlich und zuhanden des Vorstandes einzureichen. Das Mitgliedsjahr dauert von Generalversammlung zu Generalversammlung

Art. 4 Austritt Austrittgesuche auf Ende des Vereinsjahres sind bis zum 31.12. durch schriftliche Erklärung an den Vorstand einzureichen.

Art. 5 Ausschluss Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch ein-stimmiges Votum des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss nicht begründet werden. Den Betroffenen steht der Rechtsweg an die nächste Generalversammlung offen, welche über den Ausschluss mit Zweidrittels-Mehrheit der Anwesenden endgültig entscheidet. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf den Restbetrag ihres Mitgliederbeitrages keinen Anspruch. Ist der Mitgliederbeitrag drei Monate nach Rechnungsdatum ausstehend, wird die erste Mahnung veranlasst. Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, werden nach 2 Mahnungen automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

Art. 6 Mittel Die Mittel des Vereins bestehen aus: • dem Vereinsvermögen • den Mitgliederbeiträgen • Spenden • Zuwendungen • Beiträge der Gemeinde / Kanton Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich von der GV festgelegt. Vorstandsund Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge.

Art. 7 Organe Die Organe des Vereins sind: • die Generalversammlung • der Vorstand • die Rechnungsrevisoren Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Art. 8 Generalversammlung (GV) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche General-versammlungen müssen innerhalb 6 Wochen einberufen werden auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstands, auf Begehren der Rechnungsrevisoren oder eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Aufführung der Gründe und des Zwecks an den Vorstand gestellt wird. Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzustellen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens zehn Tage vorher schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten GV übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen. Bei besonders wichtigen Traktanden kann der Vorstand die schriftliche Stimmabgabe vorsehen. Die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe wird den Mitgliedern bereits mit der Einladung mitgeteilt. Den Vorsitz führt der amtierende Präsident/in. Bei Abwesenheit des Präsidenten/in übernimmt der Vizepräsident und bei Abwesenheit beider Personen, erhält ein Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Alle Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder das schriftliche und geheime Verfahren verlangt. Statutenänderungen müssen mit der Einladung für die Generalversammlung den Mitgliedern schriftlich abgegeben werden. Zu deren Annahme bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 9 Zuständigkeit GV Der GV stehen folgende Befugnisse zu: • Wahl des Vorstandes und der Revisoren • Abnahme der Jahresberichte, Jahres-rechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren. Entlastungserklärung an den Vorstand • Genehmigung des Jahresprogrammes • Genehmigung des Budgets • Festsetzung der Mitgliederbeiträge • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes • Erlass von Vereinsreglement • Beschlussfassung über Beitritt zu Dachverbänden • Auflösung des Vereins • Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehalten oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.

Art. 10 Stimmrecht GV Stimmberechtigt sind Aktiv und Familien Aktiv Mitglieder ab dem 18. Altersjahr. Familien Aktiv Mitglieder verfügen über zwei Stimmen, sofern mindestens zwei Personen der Familie anwesend sind. Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden

Art. 11 Vorstand Die Leitung der laufenden Geschäfte übernimmt der Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Ein freiwilliger Rücktritt soll drei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für die Aufgaben der Vorstandsmitglieder besteht ein Pflichtenheft. Änderungen des Pflichtenhefts unterstehen dem Vorstand. Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen im Vorstand können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. Der Vorstand besteht aus: • Präsident / in • Vizepräsident / in • Kassier / in • Aktuar / in • Obmann / Frau für Vogel und Naturschutz • Obmann / Frau für Fischerei • Obmann / Frau Biber (Junioren) • Beisitzer / in Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Kommissionen und Funktionäre einsetzen. Da der Vorstand die Leitung laufender Geschäfte übernimmt, wird neu eine Fischereipacht des Brinerweihers, in einem rechtsgültigen schriftlichen  Vertrag zwischen der Gemeinde Pfungen und vier Vorstandsmitgliedern, in die Aufgaben des Vorstandes aufgenommen und rechtsgültig unterzeichnet. Der Pachtvertrag läuft analog den kantonalen Pachtverträgen der Fischereiuns Jagdverwaltung des Kantons Zürichs und muss alle 8 Jahre erneuert werden. Da ein Pachtvertrag dieser Art nicht mit einem Verein, sondern nur mit Privatpersonen abgeschlossen werden darf, hat der Vorstand entschieden die Pacht wie folgt zu regeln. Die Pächtergesellschaft besteht aus 4 Pächtern: • Obmann o Vereinspräsident / Vereinspräsidentin • Mitpächter o Vizepräsident / Vizepräsidentin o Obmann / Obfrau für Fischerei o Obmann / Obfrau für Vogel und Naturschutz Die Pächtergesellschaft ist in dieser Form an die obengenannten Vorstandsämter gebunden. Verlässt ein Vorstandsmitglied der o.g. Ämter den Vorstand, erlischt seine Pächterfunktion und muss dem Nachfolger / der Nachfolgerin überschrieben werden.

Art. 12 Korrespondenz Sämtliche Korrespondenz wird per Mail versendet. Falls ein Mitglied keine EMail besitzt, oder keine elektronische Korrespondenz wünscht, gilt der Versand auf dem Postweg. Zur Korrespondenz zählen: • Einladungen und Informationen zu Veranstaltungen • Einladungen und Traktanden GV • Protokoll GV Die Mitglieder sind verantwortlich, dass der Verein über die aktuellsten Mitgliederdaten verfügt. Mutationen aller Art sind umgehend dem Aktuar/in zu melden.

Art. 13 Revisoren Für die Prüfung der Jahresrechnung wählt die Generalversammlung zwei Revisoren sowie einen Ersatz. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.  Die Revisoren sind berechtigt jederzeit einen Kassensturz vorzunehmen. Über die Prüfung der Jahresrechnung erstatten die Revisoren zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht.

Art. 14 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art. 15 Auflösung Eine eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Im Falle der Auflösung des OV fällt das Vereinsvermögen der Politischen Gemeinde Pfungen zu, mit der Auflage, dieses Vermögen im Falle einer Neugründung eines Naturschutzvereins mit Sitz in Pfungen innert einem Jahr, an denselben auszuhändigen. Nach Ablauf dieser Frist ist dieses Vermögen für Naturschutzzwecke zu verwenden.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Statuten treten am Tage nach ihrer Aufnahme durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 18. März 2011 sowie alle bisherigen, diesen Statuten widersprechenden Regelungen und Beschlüsse. Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 16. März 2018 / 19.03.2021 (Ergänzung Fischereipacht) angenommen worden.

ORNITHOLOGISCHER VEREIN PFUNGEN UND UMGEBUNG

Der Präsident, Andy Zürcher

Die Aktuarin, Andrea Zürcher